M 2.17 Zutrittsregelung und -kontrolle
Verantwortlich für Initiierung: Leiter Organisation, Leiter Haustechnik
Verantwortlich für Umsetzung: Leiter Haustechnik, Mitarbeiter
Der Zutritt zu schutzbedürftigen Gebäudeteilen und Räumen ist zu regeln und
zu kontrollieren (siehe M 2.6 Vergabe von
Zutrittsberechtigungen ). Die Maßnahmen reichen dabei von einer einfachen
Schlüsselvergabe bis zu aufwendigen Identifizierungssystemen mit
Personenvereinzelung, wobei auch die Nutzung eines mechanischen Schlüssels
nebst Schloß eine Zutrittskontrolle darstellt. Für eine Zutrittsregelung und
-kontrolle ist es erforderlich, daß
- der von der Regelung betroffene Bereich eindeutig bestimmt wird,
- die Zahl der zutrittsberechtigten Personen auf ein Mindestmaß reduziert
wird; diese Personen sollen gegenseitig ihre Berechtigung kennen, um
Unberechtigte als solche erkennen zu können,
- der Zutritt anderer Personen (Besucher) erst nach vorheriger Prüfung der
Notwendigkeit erfolgt,
- erteilte Zutrittsberechtigungen dokumentiert werden.
Die Vergabe von Rechten allein reicht nicht aus, wenn deren Einhaltung bzw.
Überschreitung nicht kontrolliert wird. Die Ausgestaltung von
Kontrollmechanismen sollte nach dem Grundsatz erfolgen, daß einfache und
praktikable Lösungen oft ebenso effizient sind wie aufwendige Technik.
Beispiele hierfür sind:
- Information und Sensibilisierung der Berechtigten,
- Bekanntgabe von Berechtigungsänderungen,
- sichtbares Tragen von Hausausweisen, ggf. Vergabe von
Besucherausweisen,
- Begleitung von Besuchern,
- Verhaltensregelungen bei erkannter Berechtigungsüberschreitung und
- Einschränkung des ungehinderten Zutritts für nicht Zutrittsberechtigte (z.
B. Tür mit Blindknauf, Schloß für Berechtigte mit Schlüssel, Klingel für
Besucher).
Ergänzend kann der Einbau von Ausweislesern verschiedenster Qualitäten, von
Schleusen und Vereinzelungseinrichtungen sinnvoll sein. Zur Schlüsselverwaltung
siehe M 2.14 Schlüsselverwaltung .
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