M 2.85 Freigabe von Standardsoftware

Verantwortlich für Initiierung: Behörden-/Unternehmensleitung

Verantwortlich für Umsetzung: Leiter Fachabteilung, Leiter IT, Leiter IT

Vor der Übernahme der Standardsoftware in den Wirkbetrieb steht die formelle Freigabe. Verantwortlich für die Freigabe eines Produktes ist die Behörden- bzw. Unternehmensleitung, sie kann dies aber an die Leitung der Fachabteilung oder die Leitung des IT-Bereichs delegieren. Die Fachabteilung kann die durch Behörden- bzw. Unternehmensleitung vorgegebene Freigaberegelung durch eigene Restriktionen weiter einschränken. Der Einsatz nicht freigegebener Software ist zu untersagen (siehe M 2.9 Nutzungsverbot nicht freigegebener Software ).

Der Freigabe geht immer der erfolgreiche Abschluß aller notwendigen Tests voraus (siehe M 2.83 Testen von Standardsoftware ). Eine Freigabe darf nicht erfolgen, wenn während der Tests nicht tolerierbare Fehler, z. B. erhebliche Sicherheitsmängel, festgestellt wurden.

Für die Freigabe sind Installations- bzw. Konfigurationsvorschriften zu erarbeiten, deren Detaillierungsgrad davon abhängig ist, ob die Installation durch die Systemadministration oder den Benutzer vorgenommen werden soll. Die Installations- bzw. Konfigurationsvorschriften sind Ergebnisse der im Rahmen der Beschaffung durchgeführten Tests (siehe M 2.83 Testen von Standardsoftware ). Wenn unterschiedliche Konfigurationen zulässig sind, muß die Auswirkung der einzelnen Konfigurationen auf die Sicherheit dargelegt werden. Insbesondere muß festgelegt werden, ob für alle oder nur einige Benutzer Einschränkungen der Produktfunktionalität oder der Zugriffsrechte vorzunehmen sind. Für die Festlegung dieser Randbedingungen sind der Personal- bzw. Betriebsrat, der Datenschutzbeauftragter sowie der IT-Sicherheitsbeauftragte rechtzeitig zu beteiligen.

Die Freigabe sollte in Form einer schriftlichen Freigabeerklärung erfolgen. In der Freigabeerklärung sollten Aussagen gemacht werden zu den folgenden Punkten:

Die Freigabeerklärung muß allen Beteiligten zur Kenntnis gegeben werden, insbesondere sollten bei der Freigabeinstanz, dem IT-Bereich, der Fachabteilung und ggf. beim IT-Anwender Kopien vorhanden sein.

Darüber hinaus ist organisatorisch zu regeln, daß die Freigabe und ggf. die notwendigen Tests wiederholt werden, wenn sich durch Versionswechsel oder Patches grundlegende Eigenschaften, insbesondere im Bereich der Sicherheitsfunktionen, geändert haben. Änderungen der genannten Art sind dem für die Freigabe des Produktes Verantwortlichen mitzuteilen.

Weiterhin kann festgelegt werden, welche Standardsoftware-Produkte, abhängig vom Einsatzort und -zweck, generell freigegeben werden. Voraussetzung ist, daß sie zumindest auf Computer-Viren geprüft, daß die Lizenzfragen geklärt und daß sie registriert sind. Beispiele hierfür wären:

Ergänzende Kontrollfragen:

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