M 2.3 Datenträgerverwaltung

Verantwortlich für Initiierung: Leiter IT

Verantwortlich für Umsetzung: Archivverwalter, IT-Verfahrensverantwortlicher

Aufgabe der Datenträgerverwaltung als Teil der Betriebsmittelverwaltung ist es, den Zugriff auf Datenträger im erforderlichen Umfang und in angemessener Zeit gewährleisten zu können. Dies erfordert eine geregelte Verwaltung der Datenträger, die eine einheitliche Kennzeichnung sowie eine Führung von Bestandsverzeichnissen erforderlich macht. Weiterhin ist im Rahmen der Datenträgerverwaltung die sachgerechte Behandlung und Aufbewahrung der Datenträger, deren ordnungsgemäßer Einsatz und Transport und schließlich auch noch die Löschung bzw. Vernichtung der Datenträger zu gewährleisten.

Bestandsverzeichnisse ermöglichen einen schnellen und zielgerichteten Zugriff auf Datenträger. Bestandsverzeichnisse geben Auskunft über: Aufbewahrungsort, Aufbewahrungsdauer, berechtigte Empfänger.

Die äußerliche Kennzeichnung von Datenträgern ermöglicht deren schnelle Identifizierung. Die Kennzeichnung sollte jedoch für Unbefugte keine Rückschlüsse auf den Inhalt erlauben (z. B. die Kennzeichnung eines Magnetbandes mit dem Stichwort "Telefongebühren"), um einen Mißbrauch zu erschweren. Eine festgelegte Struktur von Kennzeichnungsmerkmalen (z. B. Datum, Ablagestruktur, lfd. Nummer) erleichtert die Zuordnung in Bestandsverzeichnissen.

Für eine sachgerechte Behandlung von Datenträgern sind die Herstellerangaben, die üblicherweise auf der Verpackung zu finden sind, heranzuziehen. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Datenträgern sind einerseits Maßnahmen zur Lagerung (magnetfeld-/staubgeschützt, klimagerecht) und andererseits Maßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs (geeignete Behältnisse, Schränke, Räume) zu treffen.

Der Versand oder Transport von Datenträgern muß in der Weise erfolgen, daß eine Beschädigung der Datenträger möglichst ausgeschlossen werden kann (z. B. Magnetbandversandtasche, luftgepolsterte Umschläge). Die Verpackung des Datenträgers ist an seiner Schutzbedürftigkeit auszurichten (z. B. mittels verschließbaren Transportbehältnissen). Versand- oder Transportarten (z. B. Kuriertransport) müssen ebenso festgelegt werden wie das Nachweisverfahren über den Versand (z. B. Begleitzettel, Versandscheine) und den Eingang beim Empfänger (z. B. Empfangsbestätigung). Der Datenträger darf über die zu versendenden Daten hinaus, keine "Restdaten" enthalten. Dies kann durch physikalisches Löschen erreicht werden. Stehen hierzu keine Werkzeuge zur Verfügung, so sollte der Datenträger zumindest formatiert werden. Dabei sollte sichergestellt werden, daß mit dem zugrundeliegenden Betriebssystem eine Umkehr des Befehls nicht möglich ist. Weiterhin ist zu beachten, daß vor Abgabe wichtiger Datenträger eine Sicherungskopie erstellt wird. Weitere Ausführungen zum Versand und Transport von Datenträgern enthält das Kapitel 7.1 Datenträgeraustausch .

Für die interne Weitergabe von Datenträger können Regelungen getroffen werden wie Quittungsverfahren, Abhol-/Mitnahmeberechtigungen sowie das Führen von Bestandsverzeichnissen über den Verbleib der Datenträger.

Für den Fall, daß von Dritten erhaltene Datenträger eingesetzt werden, sind Regelungen über deren Behandlung vor dem Einsatz zu treffen. Werden zum Beispiel Daten für PCs übermittelt, sollte generell ein Computer-Viren-Check des Datenträgers erfolgen. Dies gilt entsprechend auch vor dem erstmaligen Einsatz neuer Datenträger. Es ist empfehlenswert, nicht nur beim Empfang, sondern auch vor dem Versenden von Datenträgern diese auf Computer-Viren zu überprüfen.

Eine geregelte Vorgehensweise für die Löschung oder Vernichtung von Datenträgern verhindert den Mißbrauch der gespeicherten Daten. Vor der Wiederverwendung von Datenträgern muß die Löschung der gespeicherten Daten vorgenommen werden; siehe hierzu: M 2.167 Sicheres Löschen von Datenträgern.

Ergänzende Kontrollfragen:


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