M 2.16 Beaufsichtigung oder Begleitung von Fremdpersonen

Verantwortlich für Initiierung: Leiter Organisation

Verantwortlich für Umsetzung: Mitarbeiter

Fremde (Besucher, Handwerker, Wartungs- und Reinigungspersonal) sollten, außer in Räumen, die ausdrücklich dafür vorgesehen sind, nicht unbeaufsichtigt sein (siehe auch M 2.6 Vergabe von Zutrittsberechtigungen ). Wird es erforderlich, einen Fremden allein im Büro zurückzulassen, sollte man einen Kollegen ins Zimmer oder den Besucher zu einem Kollegen bitten.

Ist es nicht möglich, Fremdpersonen (z. B. Reinigungspersonal) ständig zu begleiten oder zu beaufsichtigen, sollte zumindest der persönliche Arbeitsbereich abgeschlossen werden: Schreibtisch, Schrank und PC (Schloß für Diskettenlaufwerk, Tastaturschloß). Siehe auch M 2.37 "Der aufgeräumte Arbeitsplatz" .

Für den häuslichen Arbeitsplatz gilt, daß Familienmitglieder und Besucher sich nur dann alleine im Arbeitsbereich aufhalten dürfen, wenn alle Arbeitsunterlagen verschlossen aufbewahrt sind und die IT über einen aktivierten Zugangsschutz gesichert ist.

Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ist den Mitarbeitern zu erläutern und ggf. in einer Dienstanweisung festzuhalten. Eine Dokumentationen über den Aufenthalt von Fremdpersonen kann in einem Besucherbuch geführt werden.

Ergänzende Kontrollfragen:


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