G 3.3 Nichtbeachtung von IT-Sicherheitsmaßnahmen
Aufgrund von Nachlässigkeit und fehlenden Kontrollen kommt es immer
wieder vor, daß Personen die ihnen empfohlenen oder angeordneten
IT-Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht im vollen Umfang
durchführen. Es können Schäden entstehen, die sonst verhindert
oder zumindest vermindert worden wären. Je nach der Funktion der Person
und der Bedeutung der mißachteten Maßnahme können sogar
gravierende Schäden eintreten.
Vielfach werden IT-Sicherheitsmaßnahmen aus einem mangelnden
Sicherheitsbewußtsein heraus nicht beachtet. Ein typisches Indiz
dafür ist, daß wiederkehrende Fehlermeldungen nach einer gewissen
Gewöhnungszeit ignoriert werden.
Beispiele:
- Der verschlossene Schreibtisch zur Aufbewahrung von Disketten bietet keinen
hinreichenden Schutz gegen einen unbefugten Zugriff, wenn der Schlüssel im
Büro aufbewahrt wird, z. B. auf dem Schrank oder im Zettelkasten.
- Geheimzuhaltende Paßwörter werden schriftlich fixiert in der
Nähe eines Terminals oder PCs aufbewahrt.
- Obwohl die schadensmindernde Eigenschaft von Datensicherungen hinreichend
bekannt ist, treten immer wieder Schäden auf, wenn Daten unvorhergesehen
gelöscht werden und aufgrund fehlender Datensicherung die
Wiederherstellung unmöglich ist. Dies zeigen insbesondere die dem BSI
gemeldeten Schäden, die z. B. aufgrund von Computer-Viren entstehen.
- Der Zutritt zu einem Rechenzentrum sollte ausschließlich durch die
mit einem Zutrittskontrollsystem (z. B. Magnetstreifenleser) gesicherte
Tür erfolgen. Die Fluchttür wird jedoch, obwohl sie nur im Notfall
geöffnet werden darf, als zusätzlicher Ein- und Ausgang genutzt.
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2000