G 2.8 Unkontrollierter Einsatz von Betriebsmitteln

Betriebsmittel - gleich welcher Art - dürfen nur entsprechend dem Verwendungszweck eingesetzt werden. Die für die Beschaffung und den Einsatz der Betriebsmittel verantwortlichen Personen müssen sowohl den unkontrollierten Einsatz verhindern als auch den korrekten Einsatz überwachen. Wird jedoch der Einsatz von Betriebsmitteln nicht ausreichend kontrolliert, können als Folge vielfältige Gefährdungen auftreten.

Beispiele:


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