G 2.6 Unbefugter Zutritt zu schutzbedürftigen Räumen

Gelangen Unbefugte in schutzbedürftige Räume, können sich Gefährdungen nicht nur durch vorsätzliche Handlungen, sondern auch durch unbeabsichtigtes Fehlverhalten ergeben. Eine Störung des Betriebsablaufs tritt allein schon dadurch ein, daß aufgrund des unbefugten Zutritts eine Feststellung möglicher Schäden erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, daß auch dienstlich genutzte Räume im häuslichen Umfeld zu diesen schutzbedürftigen Räumen zu zählen sind.

Beispiel:


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