G 2.5 Fehlende oder unzureichende Wartung

Die Funktionsfähigkeit der eingesetzten Technik muß gewährleistet bleiben. Durch regelmäßige Wartung kann die Funktionsfähigkeit der eingesetzten Technik gefördert werden. Werden Wartungsarbeiten nicht oder nur unzureichend durchgeführt, können daraus unabsehbar hohe Schäden oder Folgeschäden entstehen.

Beispiele:


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