G 2.2 Unzureichende Kenntnis über Regelungen

Die Festlegung von Regelungen allein sichert den störungsfreien IT-Einsatz noch nicht. Die für einen Funktionsträger geltenden Regelungen müssen diesem auch bekannt sein. Der Schaden, der sich aus einer unzureichenden Kenntnis über bestehende Regelungen ergeben kann, darf sich nicht mit den Aussagen entschuldigen lassen: "Ich habe nicht gewußt, daß ich dafür zuständig bin." oder "Ich habe nicht gewußt, wie ich zu verfahren hatte."

Beispiele:


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