G 2.18 Ungeordnete Zustellung der Datenträger

Bei ungeordneter Zustellung von Datenträgern besteht die Gefahr, daß vertrauliche, auf dem Datenträger gespeicherte Daten in unbefugte Hände gelangen oder das gewünschte Ziel nicht rechtzeitig erreichen.

Beispiele:


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